RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0274

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat stillschweigend über eine Bestätigung in albanischer Sprache vom 17.12.2001 (in Telefaxform) hinweggegangen ist, derzufolge der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet und vom Bundesasylamt in Abrede gestellt - Parteivorsitzender der örtlichen albanischdemokratischen Partei (der örtlichen PDSH) sei und daher einerseits die Begründungspflicht verletzt wurde, andererseits der unabhängige Bundesasylsenat zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. zu beiden Gesichtspunkten E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0321). Die - durch Verweis auch auf die rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes übernommene - Eventualbegründung betreffend "Übergriffe durch Private" ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie sich mit dem Berufungsvorbringen, die mazedonischen Sicherheitskräfte seien nicht daran interessiert, "sich in - aus ihrer Sicht - inneralbanische Konflikte einzumischen", nicht auseinander setzt (vgl. zur Asylrelevanz "nicht-staatlicher Verfolgung" im Übrigen E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0056, und - grundlegend - vom 26.2.2002, Zl. 99/20/0509).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010274.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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