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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat stillschweigend über eine Bestätigung in albanischer Sprache vom 17.12.2001 (in Telefaxform) hinweggegangen ist, derzufolge der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet und vom Bundesasylamt in Abrede gestellt - Parteivorsitzender der örtlichen albanischdemokratischen Partei (der örtlichen PDSH) sei und daher einerseits die Begründungspflicht verletzt wurde, andererseits der unabhängige Bundesasylsenat zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. zu beiden Gesichtspunkten E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0321). Die - durch Verweis auch auf die rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes übernommene - Eventualbegründung betreffend "Übergriffe durch Private" ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie sich mit dem Berufungsvorbringen, die mazedonischen Sicherheitskräfte seien nicht daran interessiert, "sich in - aus ihrer Sicht - inneralbanische Konflikte einzumischen", nicht auseinander setzt (vgl. zur Asylrelevanz "nicht-staatlicher Verfolgung" im Übrigen E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0056, und - grundlegend - vom 26.2.2002, Zl. 99/20/0509).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010274.X01Im RIS seit
20.06.2003