RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0192

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger Gambias, hat erstmals in seiner Berufung darauf hingewiesen, seine Verurteilung zu einer Haftstrafe sei im Zusammenhang mit seiner oppositionellen Betätigung gestanden und als politisch motivierte Verfolgung zu betrachten. Zudem befürchte er, in der Haft unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Schon wegen des Neuerungscharakters dieses Vorbringens hätte der unabhängige Bundesasylsenat nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, den Asylwerber zu diesen Behauptungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Selbst wenn der unabhängige Bundesasylsenat dieses Vorbringen für zu wenig substantiiert erachtete, hätte er die näheren Umstände, die durch die Angaben des Asylwerbers im erstinstanzlichen Verfahren, "Manager der politischen Gruppe ... UDP" zu sein, für eine weitergehende Erörterung ausreichend präzisiert worden sind, in einer mündlichen Verhandlung aufklären müssen (Hinweis E 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0450). Dasselbe gilt für die Behauptung des Asylwerbers, dass er in Haft unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein würde. Dieses - jedenfalls für die Refoulement-Entscheidung wesentliche - Vorbringen bleibt im angefochtenen Bescheid völlig unberücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010192.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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