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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §1 Z3 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen zusammengefasst ausgesprochen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 die Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich uneingeschränkt und bedingungslos verbiete, im Besonderen also auch in Bezug auf Drittstaaten nicht nur unter der Voraussetzung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 oder unter anderen in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen. Das Verbot gilt - heißt es im zitierten Erkenntnis weiter -, so lange die Fremden die Stellung von Asylwerbern innehaben, gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gilt es aber etwa auch während der Dauer eines an das Asylverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Gewährung von Zurückschiebungs- und Abschiebungsschutz somit allein darauf an, ob der Fremde die Stellung eines Asylwerbers innehat. Dieser Status geht nach geltender Rechtslage auch dann nicht verloren, wenn der Asylwerber nach einem Auslandsaufenthalt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und keine Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 erfolgt ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010222.X01Im RIS seit
25.06.2003