RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0208

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §13;
StbG 1985 §14;

Rechtssatz

Bei ihrer negativen Prognose stellte die belangte Behörde die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Deliktes zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Geständnis gewertet wurden. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu. Die belangte Behörde wertete ausschließlich die lange Dauer der Unterhaltsverletzung und die Unterlassung jeglicher Zahlung, ohne dass nähere Umstände der Begehung der strafbaren Handlung ermittelt worden wären. Nun ist die Verletzung der Unterhaltspflicht durchaus kein Bagatelldelikt, allerdings ist allein aus den von der belangten Behörde angenommenen Gründen die von ihr gezogene Schlussfolgerung nicht abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010208.X04

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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