RS Vwgh 2003/5/15 2001/01/0535

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;
FrG 1997 §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei Asylwerbern kommt bei erfolgreicher Antragstellung eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten zu erläutern hat (vgl. E 15. 5. 2003, Zl. 2001/01/0499, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Ging der unabhängige Bundesasylsenat aber - ohne weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen - von einer solchen Vermutung aus, hat er im Lichte des genannten Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010535.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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