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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei Asylwerbern kommt bei erfolgreicher Antragstellung eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten zu erläutern hat (vgl. E 15. 5. 2003, Zl. 2001/01/0499, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Ging der unabhängige Bundesasylsenat aber - ohne weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen - von einer solchen Vermutung aus, hat er im Lichte des genannten Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010535.X01Im RIS seit
20.06.2003