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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht (vgl. E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010150.X01Im RIS seit
28.07.2003