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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die belangte Behörde beschränkte sich unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darauf, hinsichtlich der von ihr zugrunde gelegten 20 verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zum größten Teil nur die übertretenen Verwaltungsstraftatbestände sowie die dafür über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen zu zitieren, ohne jeweils nähere Feststellungen über das diesen Bestrafungen zugrunde liegende, einer Beurteilung nach der genannten Bestimmung zuzuführende Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Allein die Zahl der Verwaltungsübertretungen und ihre Zuordnung zu einzelnen Rechtsbereichen ist jedoch noch nicht hinreichend aussagekräftig. Zudem deuten idente Bescheiddaten in mehreren Fällen - der Bescheid vom 24. Mai 1998 etwa ist in den Feststellungen vier Mal angeführt - darauf hin, dass es im Zuge eines bestimmten Verhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010096.X02Im RIS seit
20.06.2003