RS Vfgh 2005/11/28 B582/05 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundesvergabeG 1997 §55, §56, §113 Abs3
BundesvergabeG 2002 §188 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung des Antrags einer Bietergemeinschaft auf Feststellung der Zuschlagserteilung nicht an den Bestbieter im Vergabeverfahren betreffend die Sanierung der Fischer-Deponie; Feststellung der Rechtswidrigkeit auch bei Widerrruf der Ausschreibung zulässig; verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Gemeinschaftsrechts geboten

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde zur Gänze und einer weiteren Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels Legitimation.

Zulässigkeit nur hinsichtlich des die beschwerdeführende Bietergemeinschaft betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides (B582/05).

Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. T und die DI T & Partner Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ZT-GmbH führten in ihrer zu B584/05 protokollierten Beschwerde aus, dass Dipl. Ing. T sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit Vertrag vom 18.09.02 in die T & Partner Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ZT-GmbH eingebracht habe. Dies wird auch durch den Auszug aus dem Firmenbuch zu FN 216889f des Landesgerichtes Wr. Neustadt erhärtet. Von dieser Einbringung, die mit dem Bilanzstichtag 31.12.01 erfolgte, sind auch alle Rechte und Verbindlichkeiten umfasst. Infolge der Einbringung ist Dipl. Ing. T somit nicht mehr durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Einbringungsvorgang im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt (BVA) unerwähnt blieb, weshalb der Bescheid auch an Dipl. Ing. T erging.

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung des Antrags einer Bietergemeinschaft auf Feststellung der Zuschlagserteilung nicht an den Bestbieter im Vergabeverfahren betreffend die Sanierung der Fischer-Deponie.

Anwendung noch des BundesvergabeG 1997 im vorliegenden Fall (siehe Übergangsbestimmung des §188 Abs2 BundesvergabeG 2002).

§113 Abs3 erster Satz BundesvergabeG 1997 regelt die Feststellung "nach Zuschlagserteilung" oder die Feststellung "nach Abschluss des Vergabeverfahrens". Die Verwendung des Wortes "oder" zeigt aber dass zwei Fälle der Feststellung betroffen sind. Daher ist das BVA nicht bloß zuständig, wenn vorher bereits der Zuschlag erteilt wurde. Dass der Widerruf das Vergabeverfahren beendet, ergibt sich schon aus §56 Abs1 BundesvergabeG 1997.

Verfassungskonforme Auslegung, dass auch bei Widerruf einer Ausschreibung eine Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, geboten. Ansonsten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, sowie Entstehen einer auch gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsschutzlücke (siehe auch VfSlg 16737/2002).

Wäre nach §113 Abs3 BundesvergabeG 1997 ein Feststellungsbescheid nach Widerruf der Ausschreibung unzulässig, obwohl ein solcher Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist, so wäre eine Verletzung des §55 BundesvergabeG 1997 ohne Folgen und die Bieter in einem Vergabeverfahren ohne entsprechenden Rechtsschutz. Gäbe es keine Sanktionen gegen einen rechtswidrigen Widerruf, könnte ein Auftraggeber auch jedes Nachprüfungsverfahren, bei dem eine Nichtigerklärung seiner Zuschlagsentscheidung droht, sanktionslos durch Widerruf der Ausschreibung und anschließende Neuausschreibung unterlaufen.

Entscheidungstexte

  • B 582/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2005 B 582/05 ua

Schlagworte

EU-Recht, Übergangsbestimmung, Rechtsschutz, Auslegung verfassungskonforme, Vergabewesen, Gesellschaft(er), Firma, Gesellschaftsrecht, VfGH / Legitimation, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B582.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05B00582_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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