RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 idF 2000/026;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass dem Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, kein über das Frontrecht hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zusteht, ist angesichts der sich aus der Bewilligung des Schanigartens ergebenden Restbreite des Gehsteiges, wobei maßgeblich die Bewilligung und nicht eine allfällige rechtswidrige Ausdehnung des bewilligten Zustandes ist, eine Beeinträchtigung der im § 10 Abs. 2 Wr. BauO genannten Rechte des Eigentümers durch die erteilte Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 zu verneinen. Anders gewendet: jedenfalls aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aus § 10 Abs. 2 Wr. BauO kein Anspruch der Beschwerdeführerin abzuleiten, dass die nutzbare Breite des Gehsteiges vor ihrem Haus - sei es nun mit oder ohne Schanigarten -

mehr als 4,5 m zu betragen habe (darum geht es hier insofern). Auch im Fall des Erkenntnisses vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen können, inwiefern beim Gebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche erst in einem Abstand von 5 m vor der Baulinie eine Beeinträchtigung des Frontrechtes vorliegen könne.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X03

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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