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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass dem Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, kein über das Frontrecht hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zusteht, ist angesichts der sich aus der Bewilligung des Schanigartens ergebenden Restbreite des Gehsteiges, wobei maßgeblich die Bewilligung und nicht eine allfällige rechtswidrige Ausdehnung des bewilligten Zustandes ist, eine Beeinträchtigung der im § 10 Abs. 2 Wr. BauO genannten Rechte des Eigentümers durch die erteilte Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 zu verneinen. Anders gewendet: jedenfalls aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aus § 10 Abs. 2 Wr. BauO kein Anspruch der Beschwerdeführerin abzuleiten, dass die nutzbare Breite des Gehsteiges vor ihrem Haus - sei es nun mit oder ohne Schanigarten -
mehr als 4,5 m zu betragen habe (darum geht es hier insofern). Auch im Fall des Erkenntnisses vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen können, inwiefern beim Gebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche erst in einem Abstand von 5 m vor der Baulinie eine Beeinträchtigung des Frontrechtes vorliegen könne.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X03Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014