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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Schäden (Mängel) an einem Reifen, die in § 4 Abs. 4 KDV 1967 nicht ausdrücklich genannt sind, können unter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 fallen, sofern es sich um solche Mängel handelt, welche einen Reifen als nicht (mehr) "verkehrs und betriebsicher" erscheinen lassen. Zur Beantwortung der (Fach-)Frage, ob ein mit solchen Schäden behafteter Reifen nicht (mehr) "verkehrs- und betriebsicher" im Sinne des § 7 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 ist, wird allerdings in der Regel die Beiziehung eines diesbezüglichen Sachverständigen erforderlich sein, wobei die Feststellung und Beschreibung des Sachverhaltes (nämlich der Schäden des Reifens) durch ein einschreitendes Straßenaufsichtsorgan dienlich sein kann.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020200.X01Im RIS seit
15.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008