RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0331 E 23. Oktober 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Das gem § 44a Z 1 VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und EB E 30.1.1995, 94/10/0035).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020236.X02

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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