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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Wr. GebrauchsabgabeG 1966 ist kein Anspruch des Hauseigentümers abzuleiten, die Ausdehnung des Schanigartens im Bereich vor seinem Haus auf die Breite des Lokales des Bewilligungswerbers zu beschränken. Es trifft nicht zu, dass (nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage) der Hauseigentümer oder der Besitzer eines Lokales in einem solchen Haus einen Anspruch darauf habe, dass vor seinem Haus bzw. vor seinem Lokal kein betriebsfremder Schanigarten betrieben werden dürfe bzw. "die Gehsteigfläche entlang eines Lokales dem jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betrieb eines Schanigartens zur Verfügung zu stehen" habe. Einen derartigen Anspruch auf Nutzung fremden Grundes räumt das Gesetz nicht ein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X04Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014