RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 idF 2000/026;

Rechtssatz

Aus dem Wr. GebrauchsabgabeG 1966 ist kein Anspruch des Hauseigentümers abzuleiten, die Ausdehnung des Schanigartens im Bereich vor seinem Haus auf die Breite des Lokales des Bewilligungswerbers zu beschränken. Es trifft nicht zu, dass (nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage) der Hauseigentümer oder der Besitzer eines Lokales in einem solchen Haus einen Anspruch darauf habe, dass vor seinem Haus bzw. vor seinem Lokal kein betriebsfremder Schanigarten betrieben werden dürfe bzw. "die Gehsteigfläche entlang eines Lokales dem jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betrieb eines Schanigartens zur Verfügung zu stehen" habe. Einen derartigen Anspruch auf Nutzung fremden Grundes räumt das Gesetz nicht ein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X04

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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