RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 idF 2000/026;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 idF 2000/026;

Rechtssatz

Ausgehend von der Rechtsstellung des Grundeigentümers hat dieser kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht erteilt. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich der selben Fläche vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X06

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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