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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtsstellung des Grundeigentümers hat dieser kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht erteilt. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich der selben Fläche vorliegt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X06Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014