RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Novelle zum Wr GebrauchsabgabeG 1966, LGBl. Nr. 26/2000, die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben ist. Das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in § 10 Abs. 2 Wr BauO verankerten so genannten Frontrechtes. Darunter versteht die Wr BauO, dass die Baulinie das Recht gebe, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach § 86 Abs. 1 Wr BauO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X02

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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