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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Novelle zum Wr GebrauchsabgabeG 1966, LGBl. Nr. 26/2000, die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben ist. Das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in § 10 Abs. 2 Wr BauO verankerten so genannten Frontrechtes. Darunter versteht die Wr BauO, dass die Baulinie das Recht gebe, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach § 86 Abs. 1 Wr BauO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X02Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014