RS Vfgh 2005/11/29 B825/05

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §19 Abs1 Z1, Abs2, Abs3 Z1 litd, Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §19 Abs1 Z1 iVm Abs3 Z1 litd sowie §19 Abs2 DSt 1990. Keine Bedenken auch gegen §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Verlängerung einer einstweiligen Maßnahme ebenfalls um eine im öffentlichen Interesse gelegene sichernde Maßnahme handelt, die sich angesichts der sechsmonatigen Befristung und der genauen Kriterien nicht als unverhältnismäßig erweist.

Bei den Verfahren betreffend Verhängung einer einstweiligen Maßnahme bzw deren Verlängerung gemäß §19 DSt 1990 handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können im Fall einer Verlängerung gemäß §19 Abs4 letzter Satz DSt 1990 erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist.

Vertretbare Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verlängerung der Verhängung der einstweiligen Maßnahme angesichts der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (§15, §156 StGB).

Ausreichende Gelegenheit zur Darlegung des Standpunktes des Beschwerdeführers, Gelegenheit zur Stellungnahme, kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren.

Es kann auch nicht bezweifelt werden, dass sowohl die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme als auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens dient.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B825.2005

Dokumentnummer

JFR_09948871_05B00825_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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