RS Vwgh 2003/5/20 2003/02/0073

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Straßen iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. (Hier: Lenken eines Kraftfahrzeuges über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020073.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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