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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Straßen iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. (Hier: Lenken eines Kraftfahrzeuges über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020073.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014