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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 97/17/0425, mit einem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, VwSlg. 12088 A/1986).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998050112.X01Im RIS seit
03.07.2003