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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Der gem § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet - bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung - nicht die Heranziehung von Messergebnissen, auch wenn der Wiegevorgang durch keinen "geprüften Wäger" durchgeführt wurde (Hinweis E 20.12.1993, 93/02/0227).
Schlagworte
Beweise Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020231.X03Im RIS seit
30.07.2003