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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0333). Da sich aber keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des betreffenden Gemeinderates nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051025.X03Im RIS seit
19.06.2003