RS Vwgh 2003/5/20 2002/05/1025

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0333). Da sich aber keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des betreffenden Gemeinderates nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051025.X03

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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