RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1996 §29;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0100

Rechtssatz

In einem Baueinstellungsverfahren ist für die Berufungsbehörde ein während des Berufungsverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich, vielmehr ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. das E vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, BauSlg 176, zur Wiener Bauordnung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050144.X05

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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