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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0100Rechtssatz
In einem Baueinstellungsverfahren ist für die Berufungsbehörde ein während des Berufungsverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich, vielmehr ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. das E vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, BauSlg 176, zur Wiener Bauordnung).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050144.X05Im RIS seit
19.06.2003