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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes, von welcher aus der Gebrauch erfolgen soll, ein Anspruch darauf zukäme, mit dem Bewilligungsbescheid auch den zugrundeliegenden Plan zu erhalten (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X01Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014