RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 idF 2000/026;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 idF 2000/026;

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes, von welcher aus der Gebrauch erfolgen soll, ein Anspruch darauf zukäme, mit dem Bewilligungsbescheid auch den zugrundeliegenden Plan zu erhalten (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X01

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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