RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0173

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 idF 2000/026;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob der Bewilligungswerber, der die Erteilung der Gebrauchsgenehmigung für einen Schanigarten beantragt hat, (allenfalls) die erforderliche Verlässlichkeit aufweise, oder ob nach der Lage des Falles öffentliche Rücksicht in sanitärer und hygienischer Art der angestrebten Bewilligung nach dem Wr. GebrauchsabgabeG 1966 entgegenstünden (Abgelegenheit der Toiletten), kommt der Hauseigentümerin nach § 2 Abs. 5 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 kein Mitspracherecht zu (siehe das Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0042).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X05

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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