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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob der Bewilligungswerber, der die Erteilung der Gebrauchsgenehmigung für einen Schanigarten beantragt hat, (allenfalls) die erforderliche Verlässlichkeit aufweise, oder ob nach der Lage des Falles öffentliche Rücksicht in sanitärer und hygienischer Art der angestrebten Bewilligung nach dem Wr. GebrauchsabgabeG 1966 entgegenstünden (Abgelegenheit der Toiletten), kommt der Hauseigentümerin nach § 2 Abs. 5 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 kein Mitspracherecht zu (siehe das Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0042).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050173.X05Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014