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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0110 E 11. Juli 1990 RS 3 (hier mit folgender Ergänzung: Es reicht vielmehr auch eine Tatzeitangabe von "gegen ... Uhr" aus.)Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0115).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020236.X03Im RIS seit
16.07.2003