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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0194 E 21. Februar 1990 RS 2Stammrechtssatz
Werden die Fußgänger durch ein im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (§ 24 Abs 1 lit d StVO) abgestelltes Fahrzeug gehindert, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs - der gleichfalls als Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs 2 StVO anzusehen ist - dar, der die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel laufende Fahrbahn zu betreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020071.X02Im RIS seit
16.06.2003