RS Vfgh 2005/11/29 B771/05

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
DSt 1990 §1 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen nicht fristgerechter Auszahlung von Fremdgeldern an seine Klienten

Rechtssatz

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf - den verfassungsrechtlich unbedenklichen - §1 Abs1 DSt 1990.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich durch die verspätete Auszahlung von Fremdgeldern an forderungsberechtigte Mandanten einer Bestrafung aussetzt.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit, aus eigenem für die Entrichtung von Fremdgeldern in Vorlage zu treten, nicht belehren hätte müssen, weil dies eine Selbstverständlichkeit der anwaltlichen Berufsausübung darstelle.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B771.2005

Dokumentnummer

JFR_09948871_05B00771_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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