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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art7Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen nicht fristgerechter Auszahlung von Fremdgeldern an seine KlientenRechtssatz
Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf - den verfassungsrechtlich unbedenklichen - §1 Abs1 DSt 1990.
Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich durch die verspätete Auszahlung von Fremdgeldern an forderungsberechtigte Mandanten einer Bestrafung aussetzt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit, aus eigenem für die Entrichtung von Fremdgeldern in Vorlage zu treten, nicht belehren hätte müssen, weil dies eine Selbstverständlichkeit der anwaltlichen Berufsausübung darstelle.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B771.2005Dokumentnummer
JFR_09948871_05B00771_01