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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §2 Abs1 Z6;Rechtssatz
Ein Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 KFG 1967(iVm § 2 Abs. 2 StVO 1960)ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen ist, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird, gilt doch als "Lastfahrzeug" (im Sinne dieses Bundesgesetzes) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 StVO 1960 "ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk", ohne dass dabei zum Ausdruck kommt, dass diese rechtliche Qualifikation eine ausschließliche derartige Bestimmung zur Voraussetzung hat (Hinweis E 18. 5. 1988, 87/02/0207). (Hier: Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, dabei käme es darauf an, ob von der Bestimmung, das Kombinationskraftfahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden, vom Besch Gebrauch gemacht wurde. Da die belBeh in Verkennung der Rechtslage ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass das vom Besch verwendete Kombinationskraftfahrzeug kein Lastfahrzeug sein könne und daher dem Besch von vornherein eine Zufahrtsberechtigung an die gegenständliche Tatörtlichkeit gefehlt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020014.X01Im RIS seit
03.07.2003