RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0200

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §7 Abs1;

Rechtssatz

Liegen an einem Kraftfahrzeug Schäden an mehreren Reifen vor, so ist pro Reifen (kumulativ) eine Strafe zu verhängen (Hinweis E 28. 9. 1988, 88/02/0055; zur kumulativen Bestrafung von Mängeln an verschiedenen Teilen eines KFZ). Hingegen stellen Schäden an ein und demselben Reifen, selbst wenn sie verschiedener Art sind (etwa zu geringe Profiltiefe und Risse), nur eine Verwaltungsübertretung dar, wobei die Anzahl der Schäden bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020200.X02

Im RIS seit

15.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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