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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Liegen an einem Kraftfahrzeug Schäden an mehreren Reifen vor, so ist pro Reifen (kumulativ) eine Strafe zu verhängen (Hinweis E 28. 9. 1988, 88/02/0055; zur kumulativen Bestrafung von Mängeln an verschiedenen Teilen eines KFZ). Hingegen stellen Schäden an ein und demselben Reifen, selbst wenn sie verschiedener Art sind (etwa zu geringe Profiltiefe und Risse), nur eine Verwaltungsübertretung dar, wobei die Anzahl der Schäden bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020200.X02Im RIS seit
15.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008