RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0178

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
TierschutzG NÖ 1985 §13 Abs1;
TierschutzG NÖ 1985 §2 Abs1;
TierschutzG NÖ 1985 §4 Abs1;
TierschutzG NÖ 1985 §4 Abs3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge (und auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Gegenschrift) wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrheit vor, nichts gegen die schlechte Haltung der Tiere durch seine Ehefrau unternommen zu haben; das Überlassen der Tiere einerseits und das unterlassene Einschreiten bei schlechter Haltung der Tiere andererseits sind aber zweierlei. Letzteres wird dem Beschwerdeführer aber - nach dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheides - nicht vorgeworfen. Beim Vorwurf hingegen, der Beschwerdeführer habe die Tiere seiner Frau überlassen, obwohl er hätte erkennen müssen, dass diese so gehalten würden, dass sie Schäden erlitten und Schmerzen und Leiden erdulden müssten, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde auf den Zeitpunkt der (seinerzeitigen) Überlassung abzustellen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050178.X01

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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