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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §69 Abs2;Rechtssatz
Zu § 85 Abs. 5 Wr BauO bringt der Beschwerdeführer vor, diese Bestimmung sei verfassungswidrig, weil sie in einer Anhäufung von unbestimmten Gesetzesbegriffen den Entscheidungsorganen eine wertende Entscheidung auferlege, die nicht mehr im Rahmen eines gebundenen Ermessens wahrgenommen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass durch § 85 Abs. 5 Wr BauO der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre. Gerade die hier herangezogene Anordnung, dass hinsichtlich des Maßstabes Gebäude in der selben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen seien, kann ein verfassungsrechtlich bedenklicher unbestimmter Gesetzesbegriff nicht erkannt werden; auch ein unbestimmter Gesetzesbegriff wäre im Lichte des Art. 18 B-VG unbedenklich, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich ist (VfSlg. Nr. 8528).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051123.X05Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011