RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/1123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §85 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18;

Rechtssatz

Zu § 85 Abs. 5 Wr BauO bringt der Beschwerdeführer vor, diese Bestimmung sei verfassungswidrig, weil sie in einer Anhäufung von unbestimmten Gesetzesbegriffen den Entscheidungsorganen eine wertende Entscheidung auferlege, die nicht mehr im Rahmen eines gebundenen Ermessens wahrgenommen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass durch § 85 Abs. 5 Wr BauO der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre. Gerade die hier herangezogene Anordnung, dass hinsichtlich des Maßstabes Gebäude in der selben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen seien, kann ein verfassungsrechtlich bedenklicher unbestimmter Gesetzesbegriff nicht erkannt werden; auch ein unbestimmter Gesetzesbegriff wäre im Lichte des Art. 18 B-VG unbedenklich, wenn eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall möglich ist (VfSlg. Nr. 8528).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051123.X05

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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