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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein gegen die Bf gerichtetes Straferkenntnis (Hier: gemäß § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) - und somit ihre Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wird, wird die Bf somit - weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0385). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020078.X01Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015