RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021). Die Behörde hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Die Beiziehung von Sachverständigen kann aber dann entbehrlich sein, wenn nach den Umständen des Falles vom Vorhaben offenkundig keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind (siehe hiezu beispielweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050166.X04

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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