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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021). Die Behörde hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Die Beiziehung von Sachverständigen kann aber dann entbehrlich sein, wenn nach den Umständen des Falles vom Vorhaben offenkundig keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind (siehe hiezu beispielweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050166.X04Im RIS seit
19.06.2003