RS Vfgh 2005/11/29 B1192/04

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr DienstO 1994 §31, §32, §74a, §74b

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Verlustes von Diensteinkommen eines Beamten der Stadt Wien wegen eigenmächtigem und unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Anwendbarkeit des Art6 EMRK; vertretbare Annahme einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren

Rechtssatz

Ausgehend von dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Beratungs- und Abstimmungsprotokoll über die hier in Betracht kommende Sitzung des Dienstrechtssenates liegt dem bekämpften Bescheid eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu Grunde.

Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen eines Gesetzes.

Die vorliegende Rechtssache fällt, gerade wenn man vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, der seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen der Gestaltung des kommunalen öffentlichen Raumes besonders betont, auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR nicht in den Schutzbereich des Art6 EMRK (vgl dazu VfGH 30.09.05, B1741/03).

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht, keine Bedenken gegen §31 Wr DienstO 1994. Keine Willkür, verfassungsrechtlich unbedenkliches Ermittlungsverfahren (Heranziehung eines Amtssachverständigen, weiteres Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen); vertretbare Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß §31 Abs4 Wr DienstO 1994.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge Entfall, Dienstverhinderung, Dienstrechtssenat, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1192.2004

Dokumentnummer

JFR_09948871_04B01192_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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