RS Vwgh 2003/5/20 2002/02/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0232 E 15. September 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß § 51h Abs. 4 VStG.)

Stammrechtssatz

Der Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 51h Abs 2 VStG schließt die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise nicht aus (Hinweis E 26.11.1997, 97/03/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020200.X04

Im RIS seit

15.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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