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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Rechtssatz
Die Tatsache allein, dass (hier: fünf polnische) Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach Österreich entsandt wurden, führt noch nicht dazu, dass diese auf Grund der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ohne Bewilligung in Österreich hätten arbeiten dürfen. Dies wäre nämlich nur hinsichtlich solcher Arbeitnehmer der Fall gewesen, die von diesem Unternehmen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt werden (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0262, m.w.N.).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090105.X01Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015