RS Vwgh 2003/5/21 2000/09/0105

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Die Tatsache allein, dass (hier: fünf polnische) Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach Österreich entsandt wurden, führt noch nicht dazu, dass diese auf Grund der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ohne Bewilligung in Österreich hätten arbeiten dürfen. Dies wäre nämlich nur hinsichtlich solcher Arbeitnehmer der Fall gewesen, die von diesem Unternehmen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt werden (Hinweis E 26.5.1999, Zl. 97/09/0262, m.w.N.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090105.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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