RS Vwgh 2003/5/21 2000/09/0036

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG als Beschäftiger von sieben Ausländern anzusehen war, nicht als rechtswidrig erkennen. Der Vater des Beschwerdeführers hat nämlich etwa am 9. Oktober 1998 angegeben, er habe die Bauleitung im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers übernommen, und in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt, er habe sie für seinen Sohn übernommen. Der Beschwerdeführer selbst gab an, große Probleme gehabt zu haben, Arbeiter für den Bau zu bekommen und diesbezüglich beim Arbeitsmarktservice angerufen und interveniert zu haben. Nach den Aussagen seines Vaters war er selbst mehrfach auf der Baustelle und hat jeden zweiten Tag mit diesem über den Baufortschritt telefoniert. Das Bauvorhaben kam dem Beschwerdeführer als Pächter des Clubgebäudes eines Golfplatzes, um dessen Renovierung es bei den gegenständlichen Arbeiten gegangen sei, zugute und wurde auch ausschließlich von ihm finanziert. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung der belangten Behörde vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090036.X01

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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