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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 2002/17/0279, ausgeführt, dass selbst § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermöglicht, nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus werden könnte. Ist der Rechtsmittelantrag unzweifelhaft, so liegt auch kein nach § 13 Abs. 3 AVG in der genannten Fassung verbesserungsfähiges Gebrechen vor. Diese Überlegungen treffen umso mehr auf die Frage der Verbesserungsfähigkeit von Eingaben gemäß § 62 Abs. 2 NÖ LAO, welche Bestimmung lediglich die Verbesserung von Formgebrechen gestattet, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170089.X03Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010