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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Es ist unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z. 1 VStG nicht erforderlich, dass die Behörde bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides Feststellungen über das Nichtvorliegen von sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aller nur denkbarer Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe aufnimmt (Hinweis E 3. September 2002, Zl. 99/09/0015). Die belangte Behörde wäre daher nicht daran gehindert gewesen, allenfalls den Schuldspruch durch Aufnahme der fehlenden arbeitsmarktbehördlichen Papiere zu ergänzen, und sie hätte dadurch auch nicht die Grenzen der durch den Bescheid der Behörde erster Instanz bestimmten Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten. Rechte des Erstmitbeteiligten - und nur dessen Verfolgungs- bzw. Verteidigungsschutz dient das Gebot der Konkretisierung des Spruches im Sinne des § 44a VStG - wären dadurch nicht verletzt worden (Hinweis E 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0299, und E 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0334).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090105.X03Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015