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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Nichtberücksichtigung der so genannten "Marktwertzulage" füreinen Bediensteten der Gemeinde Wien als Nebengebühr bei derBerechnung der RuhegenusszulageRechtssatz
Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass durch §2 Abs1 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten bewirkt werde, ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl zB VfSlg 16923/2003), wonach es sich beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis - das den Ruhestand einschließt - und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, so dass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen.
Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Berechnung der Ruhegenusszulage die Marktwertzulage außer Betracht zu bleiben hat, nicht als geradezu denkunmöglich.
Inwieweit §2 Abs1 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 dem Art191 EG-Vertrag (nunmehr Art141 EG) widersprechen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Siehe auch E v 25.09.06, B1276/05, sowie B 412/09, E v 21.09.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Nebengebühren, Ruhegenuß, ZulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B80.2004Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011