RS Vfgh 2005/11/29 B80/04 - B1276/05, B412/09

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr BesoldungsO 1994 §33
Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Nichtberücksichtigung der so genannten "Marktwertzulage" füreinen Bediensteten der Gemeinde Wien als Nebengebühr bei derBerechnung der Ruhegenusszulage

Rechtssatz

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass durch §2 Abs1 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten bewirkt werde, ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl zB VfSlg 16923/2003), wonach es sich beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis - das den Ruhestand einschließt - und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, so dass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Berechnung der Ruhegenusszulage die Marktwertzulage außer Betracht zu bleiben hat, nicht als geradezu denkunmöglich.

Inwieweit §2 Abs1 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 dem Art191 EG-Vertrag (nunmehr Art141 EG) widersprechen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Siehe auch E v 25.09.06, B1276/05, sowie B 412/09, E v 21.09.10.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Nebengebühren, Ruhegenuß, Zulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B80.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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