RS Vwgh 2003/5/21 2002/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs3;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0023 2002/09/0022

Rechtssatz

Aus objektiver Sicht liegt im Beschwerdefall lediglich eine Bestellung "gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG" und keine im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG vor, zumal die dem Arbeitsinspektorat zugekommene Ausfertigung dieser Bestellungsurkunde vom 1. April 1999 nicht einmal den in der an den verantwortlichen Beauftragten selbst gerichteten Urkunde enthaltenen Hinweis auf einen "die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften" umfassenden Pflichtenkreis aufweist, was aber in jedem Falle auch nicht hinreichend gewesen wäre. Daher wurde wegen mangelnder Ausdehnung des Verantwortungsbereiches des verantwortlichen Beauftragten auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG die Bestellung in diesem Bereich nicht rechtswirksam.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090021.X02

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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