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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0023 2002/09/0022Rechtssatz
Aus objektiver Sicht liegt im Beschwerdefall lediglich eine Bestellung "gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG" und keine im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG vor, zumal die dem Arbeitsinspektorat zugekommene Ausfertigung dieser Bestellungsurkunde vom 1. April 1999 nicht einmal den in der an den verantwortlichen Beauftragten selbst gerichteten Urkunde enthaltenen Hinweis auf einen "die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften" umfassenden Pflichtenkreis aufweist, was aber in jedem Falle auch nicht hinreichend gewesen wäre. Daher wurde wegen mangelnder Ausdehnung des Verantwortungsbereiches des verantwortlichen Beauftragten auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG die Bestellung in diesem Bereich nicht rechtswirksam.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090021.X02Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019