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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §48;Rechtssatz
Die Ausländerinnen, um deren behauptete Beschäftigung es im vorliegenden Fall geht (TB, FM, BI), sowie eine weitere Ausländerin (SA), die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in der Bar des Beschwerdeführers tätig war und von der belangten Behörde als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers qualifiziert wurde, haben vor der belangten Behörde keine Zeugenaussage erstattet. Die belangte Behörde hielt deren Aussagen vor dem Gendarmerieposten jedoch für unglaubwürdig und erachtete ihre Einvernahme mit dem Hinweis darauf für nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen eines Volontariats i.S.d.
§ 3 Abs. 5 AuslBG noch die Vereinbarung einer unentgeltlichen Animiertätigkeit zwischen ihm und den Ausländerinnen behauptet habe. Ladungsfähige Adressen der Zeuginnen im Inland seien nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung jedoch die Ladung dieser Zeuginnen und deren Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und der belangten Behörde mit dem bei dieser am 19. April 1999 eingelangten Schriftsatz ungarische Adressen der TB, BI und SA bekannt gegeben. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde nicht auf die dargestellte Weise vorgehen dürfen, sondern zumindest den Versuch machen müssen, auf geeignete Weise mit den beantragten Zeuginnen im Ausland in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung der Zeuginnen zu erwirken (Hinweis auf die E 26. November 1992, Zl. 92/09/0189, und 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und auf die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, zu § 48 AVG unter E 53 ff dargestellte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die beantragten Zeuginnen - ungeachtet ihres Aufenthaltes im Ausland - nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen wären, vor der belangten Behörde zu erscheinen oder zumindest schriftliche Äußerungen abzugeben. Erst im Fall des Fehlschlagens derartiger Bemühungen wäre die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen vor dem Gendarmerieposten durch die belangte Behörde zulässig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090010.X02Im RIS seit
09.07.2003