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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines GerichtsvollziehersRechtssatz
Es ist nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission zu der Auffassung gelangte, dass die letztlich mit dem bekämpften Bescheid verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht Wien (mit Dienstort Wiener Neustadt) als eine Versetzung iSd §38 BDG zu qualifizieren sei und die zu Grunde liegende "Organisationsänderung im Gerichtsvollzieherbereich" nicht unsachlich gewesen sei (vgl dazu VfSlg 15070/1998, S 30) und somit an dieser Versetzung des Beschwerdeführers ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd §38 Abs2 BDG bestanden habe. Ebenso wenig bedeutet es einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Versetzung des Beschwerdeführers, selbst unter Zugrundelegung seines eigenen (Berufungs)Vorbringens für ihn keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd §18 Abs4 BDG bedeutete. Gleiches trifft schließlich für die Auffassung der belangten Behörde zu, dass §9 Abs3 B-PVG lediglich die schriftliche Verständigung der Personalvertretung vorschreibe, nicht aber die Herstellung des Einvernehmens mit dieser.
Der "Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Reform der Fahrnisexekution" vom 05.12.03 ist ein interner Behördenakt organisationsrechtlicher Art und keine generelle Norm; dieser "Erlass" stellt somit auch keine der Prüfung nach Art139 B-VG unterliegende Verordnung dar (vgl dazu etwa VfSlg 13021/1992).
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Personalvertretung, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, ErlaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B745.2004Dokumentnummer
JFR_09948871_04B00745_2_01