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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist - unter Verweisung auf näher bezeichnete Länderberichte und darauf gegründete Feststellungen zur Situation in Indien, insbesondere im Punjab - an mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid von der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. Wahrscheinlichkeit der vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr ausgegangen. Diese - vom unabhängigen Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gestellte - Begründungslinie ist nicht geeignet, eine Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 6 Z 2 AsylG 1997 zu tragen. Die Einbeziehung von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers und von (seinem Vorbringen widersprechenden) Tatsachenfeststellungen kommt nämlich bei der Beurteilung nach dieser Bestimmung schon vom Ansatz her nicht in Betracht (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332). Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass diese Begründungselemente mangels Erfüllung des notwendigen "Offensichtlichkeitskalküls" (vgl. dazu das E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214) im vorliegenden Fall auch nicht geeignet wären, der Sache nach eine Abweisung des Asylantrages nach § 6 Z 3 AsylG 1997 zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200051.X01Im RIS seit
03.07.2003