RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0051

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist - unter Verweisung auf näher bezeichnete Länderberichte und darauf gegründete Feststellungen zur Situation in Indien, insbesondere im Punjab - an mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid von der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. Wahrscheinlichkeit der vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr ausgegangen. Diese - vom unabhängigen Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gestellte - Begründungslinie ist nicht geeignet, eine Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 6 Z 2 AsylG 1997 zu tragen. Die Einbeziehung von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers und von (seinem Vorbringen widersprechenden) Tatsachenfeststellungen kommt nämlich bei der Beurteilung nach dieser Bestimmung schon vom Ansatz her nicht in Betracht (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332). Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass diese Begründungselemente mangels Erfüllung des notwendigen "Offensichtlichkeitskalküls" (vgl. dazu das E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214) im vorliegenden Fall auch nicht geeignet wären, der Sache nach eine Abweisung des Asylantrages nach § 6 Z 3 AsylG 1997 zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200051.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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