RS Vwgh 2003/5/22 2002/20/0469

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung erlassenen Bescheid gab der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (mit dem es den Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hatte) statt. Er behob gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gründen das entscheidungsmaßgebliche Vorbringen des Asylwerbers - anders als vom Bundesasylamt aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen angenommen - nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates allenfalls wahr sein könnte und das Gegenteil für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht unmittelbar einsichtig ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der auf den Wert der darin erwähnten "Erklärungsversuche" des Asylwerbers nicht eingegangen wird, erschöpft sich in Bezug auf die Nichterfüllung der in der - schon vom Bundesasylamt zu Grunde gelegten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichten Voraussetzungen für die offensichtliche Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens in bloßen Behauptungen und genügt damit auch abgesehen von dem in der Beschwerde u.a. kritisierten Gebrauch der Wendung "möglicherweise keinesfalls glaubhaft" nicht den Erfordernissen des § 60 AVG.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200469.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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