RS Vwgh 2003/5/22 2001/04/0235

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

WKG 1998 §123 Abs7;
WKG 1998 §123 Abs8;

Rechtssatz

§ 123 Abs. 7 und 8 WKG normieren Gesichtspunkte, nach denen die Grundumlage im Umlagenbeschluss festzusetzen ist. Die Grundumlage in dem für die beschwerdeführende Partei maßgeblichen Beschluss der Fachgruppe Wien der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten und der Mineralquellenbetriebe für das Jahr 2000 für "sonstige Fachgruppenmitglieder", zu denen die beschwerdeführende Partei zählt, ist mit einem festen Betrag festgesetzt. Für eine Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei durch Vorschreibung eines "verhältnismäßig" geringeren Betrages bieten weder die Bestimmungen des WKG noch jene des erwähnten Grundumlagenbeschlusses eine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040235.X01

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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