RS Vwgh 2003/5/22 2001/20/0268

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak vorgesehenen Sanktionen ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass den von der Strafdrohung Betroffenen unter den damaligen politischen Verhältnissen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde. Hätte der unabhängige Bundesasylsenat dies erkannt und den Asylwerber davon ausgehend bei der Entscheidung über den Asylantrag auf eine inländische Schutzalternative im Nordirak verweisen wollen, so hätte dies im Sinne des E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, unter anderem eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige (ausführliche Begründung mit Rechtsprechungsnachweisen im vorliegenden E).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200268.X01

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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