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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §124 Z11;Rechtssatz
Es trifft nun zwar zu, dass die Gewerbebehörde bei der Erstellung der ihr in § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 aufgetragenen Prognose nicht an die Beurteilung des Strafgerichtes nach § 43 StGB gebunden ist (vgl. das E 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0093). Nach § 43 Abs. 1 StGB ist die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und kann es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln, die für die im § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die Erteilung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB hat ja gerade die Annahme des Gerichtes zur Voraussetzung, "dass die bloße Androhung der Vollziehung ... genügen werde, um ...(den Rechtsbrecher) von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten" (vgl. auch die zur Verkehrszuverlässigkeit ergangene - neuere - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie etwa das E vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406, und die dort zitierte Vorjudikatur). Das bedeutet, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Im Hinblick darauf hätte es im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen bedurft, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040147.X01Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008