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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Was die vom unabhängigen Bundesasylsenat bezüglich der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 vertretene Auffassung über das Bestehen einer inländischen Schutzalternative für den Asylwerber in der autonomen Kurdenzone des Nordirak anbelangt, so ist - was den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betrifft - der Vollständigkeit halber auch zu diesem Thema auf die im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, referierte Rechtsprechung zu verweisen, mit der der genannte Standpunkt des unabhängigen Bundesasylsenates nicht in Einklang steht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200420.X03Im RIS seit
03.07.2003