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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der Strafdrohung für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass den von der Strafdrohung Betroffenen unter den früheren politischen Verhältnissen im Irak eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (vgl. zur Asylrelevanz der im Irak vorgesehenen Sanktionen für das illegale Verlassen des Landes die im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, wiedergegebene Judikatur). Schon von daher durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG 1997 ausgehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200420.X02Im RIS seit
03.07.2003