RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der Strafdrohung für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass den von der Strafdrohung Betroffenen unter den früheren politischen Verhältnissen im Irak eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (vgl. zur Asylrelevanz der im Irak vorgesehenen Sanktionen für das illegale Verlassen des Landes die im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, wiedergegebene Judikatur). Schon von daher durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG 1997 ausgehen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200420.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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