RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hält es der unabhängige Bundesasylsenat unter Bezugnahme auf ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Gewährung von Asyl für erforderlich, dass dem Asylwerber wegen der von ihm geltend gemachten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung strengere Sanktionen drohen als anderen Staatsangehörigen des Irak, so hätte er das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bloß anhand der ihm zur Verfügung stehenden "Amtskenntnisse" und ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen beurteilen dürfen. Ungeachtet dessen ist aber zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei Wehrdienstverweigerung auf die zur geltenden Rechtslage ergangene Judikatur zu verweisen. Im Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass auch die Gefahr einer - allen - Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat des Asylwerbers gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Schon von daher durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die vom Asylwerber behauptete Verfolgung im Irak sei offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zurückzuführen (§ 6 Z 2 AsylG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200420.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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