RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0442

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides (im Übrigen ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Refoulementschutz bereits erstinstanzlich rechtskräftig bejaht wurde) meint, dem Asylwerber stehe jedenfalls in der so genannten Sicherheitszone des Nordirak eine "inländische Fluchtalternative" offen, so kann auf das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, verwiesen werden. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat - jedenfalls was den hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt - vom Bestehen einer Schutzalternative im Nordirak nicht ausgehen dürfen, ohne sich zuvor mit der Frage auseinander zu setzen, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete im Norden des Landes jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200442.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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